Donnerstag, 13. August 2009

Ausschluss der Gewährleistung bei Privatverkäufen !!!

Grundsätzlich
ist bei einem Kaufvertrag die Kaufsache frei von Sachmängeln zu übergeben. (§ 434 BGB - Die
Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit hat.) Hier kann also niemand, auch nicht mit einer Ausschlussklausel, einfach etwas Ausschließen.....Auch
die Tatsache, dass gebrauchte Gegenstände Gebrauchsspuren haben können, darf
keinen Mangel darstellen. Soweit auf Mängel nicht ausdrücklich
hingewiesen wurde oder ein Artikel nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde,
darf der Kunde somit ein funktionierendes und im weitesten Sinne mängelfreies
Gerät erwarten. Gewerbliche Anbieter können die Gewährleistung überhaupt nicht
ausschließen, auch nicht für gebrauchte Gegenstände. Für gebrauchte
Waren gilt eine Frist von mindestens einem Jahr.Nach aktueller Rechtssprechung des BGH ist eine Einschränkung der
Gewährleistung auch für Privatverkäufer nicht durch einfache
Formulierungen zu regeln. Die regelmäßige Verwendung von
Gewährleistungsausschlüssen kann außerdem eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellen.
Auch bei einem privaten Verkäufer ist in diesem Fall der
Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn es sich um neue Artikel handelt !!! Ein Verkäufer kann die Gewährleistung somit nur dann ausschließen, wenn er den
Käufer über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat. (§ 444 BGB ) Benötigt ist jedoch eine genaue Angabe des Mangels. Dem Verschweigen eines Mangels steht das
Vorspiegeln einer bestimmter Beschaffenheit, bzw. einer nicht gegebenen Freiheit
von Mängeln gleich. Wenn also aus einer Produktbeschreibung zu entnehmen ist,
dass der Gegenstand eigentlich funktionsfähig ist ("bei mir hats funktioniert",,,"lief bis zuletzt Einwandfrei",,,,,"müsste funktionieren aber kann es nicht testen weil ***fehlt" ,,,,, "als gebraucht, aber voll funktionsfähig"--------usw...) kann der Käufer davon
ausgehen dass er ihm auch als funktionierend übergeben wird.
Ist dies nicht der Fall, ist der Haftungsausschluß für die Gewährleistung unwirksam und der
Käufer kann entsprechende Rechte geltend machen, auch von Privatverkäufern!!!Erhalten Sie, entgegen der Beschreibung, mangelhafte Ware, können Sie
sich wehren -

Orignal From: Ausschluss der Gewährleistung bei Privatverkäufen !!!

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